Förderverein Kirchenmusik St. Hildegard EmmelshausFörderverein Kirchenmusik St. Hildegard Emmelshaus

Satzung

Stand: 13. 01. 2010
„Förderverein Kirchenmusik St. Hildegard Emmelshausen e.V.“


Satzung
in der von der Gründerversammlung am 15.06.2009 beschlossenen Fassung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „FÖRDERVEREIN KIRCHENMUSIK  ST. HILDEGARD EMMELSHAUSEN e. V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Emmelshausen

§ 2  Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Ziel des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Kirchenmusik in der
Pfarrgemeinde St. Hildegard Emmelshausen.
Der Förderverein unterstützt:
- die musikalische Gestaltung von Gottesdiensten und Andachten
- die Aufführung anspruchsvoller kirchenmusikalischer Werke im Kirchenjahr
- die kirchenmusikalische Kinder- und Jugendarbeit
- kirchliche Chor- und Instrumentalgruppen
- die Erhaltung der Orgel und evtl. Erweiterung
Der Förderverein plant und unterstützt die Aufführung von Konzerten und koordiniert
die Konzerttermine.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt die
Anfallsbestimmung nach § 10 der Satzung.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu
seinen Zielsetzungen bekennt. Beitrittserklärungen sind an den Vorstandsvorsitzenden
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss.
Austrittserklärungen sind an den/die Vorstandsvorsitzende(n) zu richten. Sie werden
jeweils zum Schluss des Kalenderjahres wirksam. Über den Ausschluss eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss
kann insbesondere wegen eines den Zweck oder Ansehen des Vereins gefährdenden
Verhaltens erfolgen. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den
Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Die Feststellung der Jahresrechnung
2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des
    Vereins
6. Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein
    (§3, Abs. 2)
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende(n) des Vorstands
einberufen. Sie tritt nach Bedarf – mindestens jedoch 1x im Jahr – zusammen. Sie ist
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen ergeben
sich  zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe
in den Gottesdiensten, dem Pfarrbrief sowie im Amtlichen Mitteilungsblatt der
Verbandsgemeinde Emmelshausen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dabei werden
Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder
Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von dem/der Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet wird.

§ 5 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
- der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die
  Schatzmeister(in), der/die Schriftführer(in) und zwei Beisitzer(innen);
  sie werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Der Vorstand kann über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten beraten und
beschließen, sofern dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Ihm obliegt insbesondere:
- Aufstellung der Jahresrechnung
- Festsetzung allgemeiner Richtlinien
- Personalangelegenheiten
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-  initiieren und planen von kirchenmusikalischen Veranstaltungen
3. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch
zweimal im Jahr – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Einladung ergeht zwei Wochen vor der Sitzung
unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.
4. Zu den Sitzungen des Vorstandes werden je nach Thematik eingeladen:
- der Pfarrer zur liturgischen Beratung
- der/die Organist(in) zur musikalischen Beratung.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der/die Vorsitzende innerhalb von einer Woche
erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dabei
werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
dem/der Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§ 6 Vertretung
1. Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die
stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur dann
die Vertretung berechtigt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

§ 7 Finanzierung
1. Dem Verein stehen zur Finanzierung seiner Aufgaben Beiträge, Spenden und
öffentliche Zuschüsse zur Verfügung.
2. Die Höhe der Mindestbeiträge wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der
Mitgliedsbeitrag wird mittels Lastschrifteinzugsverfahren zum 01.03. j. J. erhoben.
§ 8 Haushaltsführung
1. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr
2. Für jedes Jahr ist am Ende des Jahres eine Jahresrechnung zu erstellen. In der
Jahresrechnung sind alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen
und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.

§ 9  Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei
Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei
insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über die
Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Heimfall des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Hildegard
Emmelshausen, die es unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 15.06.2009 beschlossen.